Änderung § 25 BtMG vom 15.08.2013

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§ 25 BtMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 25 BtMG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 20 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Kosten


(Text neue Fassung)

§ 25 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung

(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für seine Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Kosten (Gebühren und Auslagen).



(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren und Auslagen.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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