§ 30c BtMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 30c BtMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 6 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
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(Text alte Fassung) § 30c Vermögensstrafe | (Text neue Fassung)§ 30c (aufgehoben) |
(1) In den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 und 13 ist § 43a des Strafgesetzbuches anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit der Täter Betäubungsmittel, ohne mit ihnen Handel zu treiben, veräußert, abgibt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft. (2) In den Fällen der §§ 29a, 30, 30a und 30b ist § 43a des Strafgesetzbuches anzuwenden. |