BtMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | BtMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 7 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen § 1 Betäubungsmittel § 2 Sonstige Begriffe Zweiter Abschnitt Erlaubnis und Erlaubnisverfahren § 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln § 4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht § 5 Versagung der Erlaubnis § 6 Sachkenntnis § 7 Antrag § 8 Entscheidung § 9 Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen § 10 Rücknahme und Widerruf § 10a Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen Dritter Abschnitt Pflichten im Betäubungsmittelverkehr § 11 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr § 12 Abgabe und Erwerb § 13 Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung § 14 Kennzeichnung und Werbung § 15 Sicherungsmaßnahmen § 16 Vernichtung § 17 Aufzeichnungen § 18 Meldungen § 18a (weggefallen) Vierter Abschnitt Überwachung § 19 Durchführende Behörde § 20 Besondere Ermächtigung für den Spannungs- oder Verteidigungsfall § 21 Mitwirkung anderer Behörden § 22 Überwachungsmaßnahmen § 23 Probenahme § 24 Duldungs- und Mitwirkungspflicht § 24a Anzeige des Anbaus von Nutzhanf | |
(Text alte Fassung) § 25 Gebühren und Auslagen | (Text neue Fassung) § 25 (aufgehoben) |
Fünfter Abschnitt Vorschriften für Behörden § 26 Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei und Zivilschutz § 27 Meldungen und Auskünfte § 28 Jahresbericht an die Vereinten Nationen Sechster Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 29 Straftaten § 29a Straftaten § 30 Straftaten § 30a Straftaten § 30b Straftaten § 30c (aufgehoben) § 31 Strafmilderung oder Absehen von Strafe § 31a Absehen von der Verfolgung § 32 Ordnungswidrigkeiten § 33 Einziehung § 34 Führungsaufsicht Siebenter Abschnitt Betäubungsmittelabhängige Straftäter § 35 Zurückstellung der Strafvollstreckung § 36 Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung § 37 Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage § 38 Jugendliche und Heranwachsende Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 39 Übergangsregelung § 39a Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften §§ 40 und 40a § 41 Anlagen (zu § 1 Abs. 1) (Erläuterungen zu den Spalten 1 bis 3) Anlage I (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) *) Anlage II (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) *) Anlage III (verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) | |
§ 25 Gebühren und Auslagen | § 25 (aufgehoben) |
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren und Auslagen. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. |