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Änderung § 10 Tierschutz-Hundeverordnung vom 18.12.2013

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2013 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Ausstellungsverbot


(Text alte Fassung)

Es ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale vollständig oder teilweise amputiert wurden, auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten. Das Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt nicht, sofern der Eingriff vor dem 1. September 2001 und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen wurde.

(Text neue Fassung)

1 Es ist verboten, Hunde auszustellen oder Ausstellungen mit Hunden zu veranstalten,

1.
bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert worden sind oder

2. bei denen erblich bedingt

a) Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten,

b) mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen auftreten,

c) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen
zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder

d) die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.

2
Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Veranstaltungen, bei denen Hunde verglichen, geprüft oder sonst beurteilt werden.