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Änderung § 3 Tierschutz-Hundeverordnung vom 01.01.2022

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmäßigem Züchten


(Text neue Fassung)

§ 3 Anforderungen an das Halten beim Züchten


vorherige Änderung

Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat.



(1) 1 Wer mit Hunden züchtet, hat einer Hündin spätestens drei Tage vor der zu erwartenden Geburt bis zum Absetzen der Welpen eine Wurfkiste nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung zu stellen. 2 Die Wurfkiste muss

1. der Größe der Hündin und der zu erwartenden Zahl und Größe der Welpen angemessen sein; insbesondere muss die Hündin in Seitenlage ausgestreckt in der Wurfkiste liegen können,

2. so gestaltet sein, dass die Gesundheit der Hündin und der Welpen sowie die Lufttemperatur kontrolliert werden können,

3. an der Innenseite der Seitenwände mit Abstandshaltern ausgestattet sein und

4. Oberflächen haben, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.

3 Eine Wurfkiste muss nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn die Hündin und die Welpen im Freien gehalten werden und die Schutzhütte nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den dort in Absatz 2 genannten Anforderungen genügt und zusätzlich den Anforderungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 entspricht.

(2) Eine Hündin mit Welpen muss so gehalten werden, dass sie sich von ihren Welpen zurückziehen kann.

(3) 1 Innerhalb einer Wurfkiste oder einer Schutzhütte ist vom Züchter im Liegebereich der Welpen eine Lufttemperatur zu gewährleisten, die unter Berücksichtigung rassespezifischer Besonderheiten eine Unterkühlung oder Überhitzung der Welpen verhindert. 2 Von einer Unterkühlung der Welpen ist in der Regel bei einer Lufttemperatur von unter 18 Grad Celsius während der ersten zwei Lebenswochen auszugehen.

(4) 1 Werden Welpen in Räumen gehalten, muss ihnen vom Züchter ab einem Alter von fünf Wochen mindestens einmal täglich für eine angemessene Dauer Auslauf im Freien gewährt werden. 2 Der Auslauf muss so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr oder sonstige Gesundheitsgefahr für die Welpen ausgeht. 3 Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Welpen nicht mit Strom führenden Vorrichtungen oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, in Berührung kommen können. 4 Die benutzbare Bodenfläche des Auslaufs muss der Zahl und der Größe der Welpen angemessen sein. 5 Die Maße der benutzbaren Bodenfläche müssen mindestens die in § 6 Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zwingermaße betragen. 6 Die Einfriedung des Auslaufs muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass die Welpen sie nicht überwinden können und sich nicht daran verletzen können.

(5) 1 Wer
gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils bis zu fünf Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat. 2 Eine Betreuungsperson darf bis zu drei Hündinnen mit Welpen gleichzeitig betreuen.