Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 Tierschutz-Hundeverordnung vom 25.04.2006

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der TierSchHuV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 19.04.2006 BGBl. I 900
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Aggressionssteigerung nach § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes


(Text neue Fassung)

§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Eine Aggressionssteigerung im Sinne des § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes liegt bei Hunden vor, die ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße Signale nicht hinreichend gesteuert wird. Das Verpaaren von Hunden mit anderen Caniden ist verboten. Bei Pitbull-Terriern, Staffordshire Bullterriern, American Staffordshire Terriern und Bullterriern sowie Kreuzungen mit diesen Tieren ist vom Vorliegen einer derartigen Aggressionssteigerung auszugehen.