§ 4a - Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)

neugefasst durch B. v. 26.09.1995 BGBl. I S. 1195; zuletzt geändert durch Artikel 8z4 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 2121-2-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 4a Hygienemaßnahmen


§ 4a hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Der Apothekenleiter muss für das Personal und die Betriebsräume, die zur Arzneimittelherstellung genutzt werden, geeignete Hygienemaßnahmen treffen, mit denen die mikrobiologische Qualität des jeweiligen Arzneimittels sichergestellt wird. 2Für die Hygienemaßnahmen ist insbesondere Folgendes festzulegen:

1.
die Häufigkeit und Art der Reinigung der Herstellungsbereiche oder Herstellungsräume,

2.
soweit erforderlich, die Häufigkeit einer Desinfektion der Herstellungsbereiche und Herstellungsräume sowie

3.
die einzusetzenden Mittel und Geräte.

3Die Maßnahmen sind in einem Hygieneplan schriftlich festzulegen. 4Die Durchführung der Hygienemaßnahmen ist regelmäßig zu dokumentieren. 5Unbeschadet des Hygieneplans müssen Festlegungen über hygienisches Verhalten am Arbeitsplatz und zur Schutzkleidung des Personals getroffen werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung V. v. 5. Juni 2012 BGBl. I S. 1254 m.W.v. 12. Juni 2012

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Frühere Fassungen von § 4a ApBetrO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.06.2012Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung
vom 05.06.2012 BGBl. I S. 1254

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4a ApBetrO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a ApBetrO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ApBetrO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 ApBetrO Anzuwendende Vorschriften (vom 12.06.2012)
... obliegt. (2) Die Vorschriften der §§ 1a und 2a sowie der §§ 4a , 5 bis 8 und 11 bis 14, 16, 17 Absatz 1 und 6c, der §§ 18, 20 Absatz 1 und der ...
§ 34 ApBetrO Patientenindividuelles Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln (vom 12.06.2012)
... zur Aufrechterhaltung einer im Herstellungsraum geeigneten Raumqualität erfolgen. § 4a ist entsprechend anzuwenden. Von Satz 1 und Satz 4 kann abgewichen werden, wenn das ...
§ 35 ApBetrO Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung (vom 13.07.2018)
... ist den Tätigkeiten anzupassen und mindestens arbeitstäglich zu wechseln. § 4a ist entsprechend anzuwenden. (4) Soweit die Arzneimittel keinem ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung
V. v. 05.06.2012 BGBl. I S. 1254
Artikel 1 4. ApBetrOÄndV Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... c) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 4a Hygienemaßnahmen". d) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: ... pharmazeutischen Regeln vorhanden sein." 8. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Hygienemaßnahmen Der ... 8. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Hygienemaßnahmen Der Apothekenleiter muss für das Personal und die ... „(2) Die Vorschriften der §§ 1a und 2a sowie der §§ 4a , 5 bis 8 und 11 bis 14, 16, 17 Absatz 1 und 6c, der §§ 18, 20 Absatz 1 und der ... zur Aufrechterhaltung einer im Herstellungsraum geeigneten Raumqualität erfolgen. § 4a ist entsprechend anzuwenden. Von Satz 1 und Satz 4 kann abgewichen werden, wenn das Stellen oder ... ist den Tätigkeiten anzupassen und mindestens arbeitstäglich zu wechseln. § 4a ist entsprechend anzuwenden. (4) Soweit die Arzneimittel keinem ...


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