1Der Apothekenleiter muss für das Personal und die Betriebsräume, die zur Arzneimittelherstellung genutzt werden, geeignete Hygienemaßnahmen treffen, mit denen die mikrobiologische Qualität des jeweiligen Arzneimittels sichergestellt wird.
2Für die Hygienemaßnahmen ist insbesondere Folgendes festzulegen:
- 1.
- die Häufigkeit und Art der Reinigung der Herstellungsbereiche oder Herstellungsräume,
- 2.
- soweit erforderlich, die Häufigkeit einer Desinfektion der Herstellungsbereiche und Herstellungsräume sowie
- 3.
- die einzusetzenden Mittel und Geräte.
3Die Maßnahmen sind in einem Hygieneplan schriftlich festzulegen.
4Die Durchführung der Hygienemaßnahmen ist regelmäßig zu dokumentieren.
5Unbeschadet des Hygieneplans müssen Festlegungen über hygienisches Verhalten am Arbeitsplatz und zur Schutzkleidung des Personals getroffen werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 26 ApBetrO Anzuwendende Vorschriften (vom 12.06.2012) ... obliegt. (2) Die Vorschriften der §§ 1a und 2a sowie der §§ 4a , 5 bis 8 und 11 bis 14, 16, 17 Absatz 1 und 6c, der §§ 18, 20 Absatz 1 und der ...
V. v. 05.06.2012 BGBl. I S. 1254
Artikel 1 4. ApBetrOÄndV Änderung der Apothekenbetriebsordnung ... c) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 4a Hygienemaßnahmen". d) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: ... pharmazeutischen Regeln vorhanden sein." 8. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Hygienemaßnahmen Der ... 8. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Hygienemaßnahmen Der Apothekenleiter muss für das Personal und die ... „(2) Die Vorschriften der §§ 1a und 2a sowie der §§ 4a , 5 bis 8 und 11 bis 14, 16, 17 Absatz 1 und 6c, der §§ 18, 20 Absatz 1 und der ... zur Aufrechterhaltung einer im Herstellungsraum geeigneten Raumqualität erfolgen. § 4a ist entsprechend anzuwenden. Von Satz 1 und Satz 4 kann abgewichen werden, wenn das Stellen oder ... ist den Tätigkeiten anzupassen und mindestens arbeitstäglich zu wechseln. § 4a ist entsprechend anzuwenden. (4) Soweit die Arzneimittel keinem ...