(1)
1Werden Fertigarzneimittel nach §
73 Absatz 3 oder Absatz 3b des
Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht, sind folgende Angaben aufzuzeichnen
- 1.
- die Bezeichnung des eingeführten Arzneimittels,
- 2.
- der Name oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers,
- 3.
- die Chargenbezeichnung, Menge des Arzneimittels und die Darreichungsform,
- 4.
- der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten,
- 5.
- der Name und die Anschrift der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,
- 6.
- der Name und die Anschrift des verschreibenden Arztes oder des verschreibenden Tierarztes,
- 7.
- das Datum der Bestellung und der Abgabe,
- 8.
- das Namenszeichen des Apothekers, der das Arzneimittel abgegeben oder die Abgabe beaufsichtigt hat.
2Soweit aus Gründen der Arzneimittelsicherheit besondere Hinweise geboten sind, sind diese bei der Abgabe mitzuteilen.
3Diese Mitteilung ist aufzuzeichnen.
(2)
1Fertigarzneimittel, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften über den Umfang von §
73 Abs. 3 des
Arzneimittelgesetzes hinaus in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, dürfen von einer Apotheke nur dann erstmals in den Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend §
6 Absatz 3 Satz 1 bis 3 geprüft sind und die erforderliche Qualität bestätigt ist.
2Von der Prüfung kann abgesehen werden, wenn die Arzneimittel in dem Mitgliedstaat nach den dort geltenden Rechtsvorschriften geprüft sind und dem Prüfprotokoll entsprechende Unterlagen vorliegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 26 ApBetrO Anzuwendende Vorschriften (vom 12.06.2012) ... und 2a sowie der §§ 4a, 5 bis 8 und 11 bis 14, 16, 17 Absatz 1 und 6c, der §§ 18 , 20 Absatz 1 und der §§ 21, 22 und 25a gelten für den Betrieb von ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2623
V. v. 05.06.2012 BGBl. I S. 1254
Artikel 1 4. ApBetrOÄndV Änderung der Apothekenbetriebsordnung ... 1 gilt für apothekenpflichtige Medizinprodukte entsprechend." 22. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... und 2a sowie der §§ 4a, 5 bis 8 und 11 bis 14, 16, 17 Absatz 1 und 6c, der §§ 18 , 20 Absatz 1 und der §§ 21, 22 und 25a gelten für den Betrieb von ...