§ 26 ApBetrO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.01.2006 geltenden Fassung | § 26 ApBetrO n.F. (neue Fassung) in der am 14.01.2006 geltenden Fassung durch Art. 1 V v. 09.01.2006 BGBl. I 18 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Begriffsbestimmung, anzuwendende Vorschriften | |
(1) Die Krankenhausapotheke ist die Funktionseinheit eines Krankenhauses, der die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung von einem oder mehreren Krankenhäusern mit Arzneimitteln obliegt. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 6, der §§ 5 bis 14, 16, 18 und 20 Abs. 1 und der §§ 21, 22 und 25 gelten für den Betrieb von Krankenhausapotheken entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 6, der §§ 5 bis 14, 16, 18 und 20 Abs. 1 und der §§ 21, 22, 25 und 25a gelten für den Betrieb von Krankenhausapotheken entsprechend. |