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Änderung § 30 ApBetrO vom 01.07.2021

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§ 30 ApBetrO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 30 ApBetrO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 9b G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Vorratshaltung in der Krankenhausapotheke


(Text alte Fassung)

1 Die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Patienten des Krankenhauses notwendigen Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte müssen in ausreichender Menge vorrätig gehalten werden, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen entsprechen muß. 2 Diese Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte sind aufzulisten.

(Text neue Fassung)

1 Die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Patienten des Krankenhauses notwendigen Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte müssen in ausreichender Menge vorrätig gehalten werden, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen entsprechen muß. 2 Abweichend von Satz 1 müssen parenteral anzuwendende Arzneimittel zur intensivmedizinischen Versorgung in ausreichender Menge vorrätig gehalten werden, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf der intensivmedizinischen Abteilungen des jeweils versorgten Krankenhauses für vier Wochen entsprechen muss. 3 Diese Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte sind aufzulisten.

 

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