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Änderung § 39 ApBetrO vom 27.07.2023

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§ 39 ApBetrO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2023 geltenden Fassung
§ 39 ApBetrO n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Übergangsvorschrift zur Verlängerung der erweiterten Austauschmöglichkeiten für Apotheken


(Text alte Fassung)

1 Abweichend von § 17 Absatz 5 Satz 1 und 2 und Absatz 5a dürfen Apotheken, wenn das auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung abzugebende Arzneimittel nicht vorrätig oder lieferbar ist, dieses bei Abgabe an Versicherte in der privaten Krankenversicherung, Beihilfeempfänger und Selbstzahler nach Maßgabe des § 423 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch ein anderes Arzneimittel ersetzen. 2 Diese Regelung tritt am 1. August 2023 außer Kraft.

(Text neue Fassung)

Abweichend von § 17 Absatz 5 Satz 1 und 2 und Absatz 5a dürfen Apotheken, wenn das auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung abzugebende Arzneimittel nicht vorrätig oder lieferbar ist, dieses bei Abgabe an Versicherte in der privaten Krankenversicherung, Beihilfeempfänger und Selbstzahler nach Maßgabe des § 423 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch ein anderes Arzneimittel ersetzen.