Änderung § 25 ApBetrO vom 12.06.2012

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§ 25 ApBetrO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.06.2012 geltenden Fassung
§ 25 ApBetrO n.F. (neue Fassung)
in der am 12.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.06.2012 BGBl. I S. 1254

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Apothekenübliche Waren


(Text neue Fassung)

§ 25 (aufgehoben)


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Apothekenübliche Waren sind

1. Medizinprodukte, auch soweit sie nicht der Apothekenpflicht unterliegen,

2. Mittel sowie Gegenstände und Informationsträger, die der Gesundheit von Menschen und Tieren mittelbar oder unmittelbar dienen oder diese fördern,

3. Prüfmittel, Chemikalien, Reagenzien, Laborbedarf,

4. Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel,

5. Mittel zur Aufzucht von Tieren.



 



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