Änderung § 33 ApBetrO vom 12.06.2012

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§ 33 ApBetrO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.06.2012 geltenden Fassung
§ 33 ApBetrO n.F. (neue Fassung)
in der am 12.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.06.2012 BGBl. I S. 1254

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Dienstbereitschaft der Krankenhausapotheke


(Text alte Fassung)

Eine die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses gewährleistende Dienstbereitschaft ist durch den Inhaber der Erlaubnis sicherzustellen.

(Text neue Fassung)

1 Eine die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses gewährleistende Dienstbereitschaft ist durch den Inhaber der Erlaubnis sicherzustellen. 2 Dies schließt auch ein, dass die Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet ist.




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