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§ 2 - Legehennenbetriebsregisterverordnung (LegRegV)

V. v. 06.10.2003 BGBl. I S. 1969
Geltung ab 15.10.2003; FNA: 7824-7-1 Tierzucht und Tierhaltung

§ 2 Betriebsnummer, Stallnummer



(1) Die Betriebsnummer besteht aus sechs Stellen. Die ersten beiden Stellen der Betriebsnummer bestimmen sich nach der Kennung des Landes, in dem der Betrieb liegt. Die Landeskennung lautet wie folgt:

01 = Schleswig-Holstein

02 = Hamburg

03 = Niedersachsen

04 = Bremen

05 = Nordrhein-Westfalen

06 = Hessen

07 = Rheinland-Pfalz

08 = Baden-Württemberg

09 = Bayern

10 = Saarland

11 = Berlin

12 = Brandenburg

13 = Mecklenburg-Vorpommern

14 = Sachsen

15 = Sachsen-Anhalt

16 = Thüringen.

(2) Die Stallnummer besteht aus einer Stelle, die fortlaufend, beginnend mit der Nummer 1, zu vergeben ist.

(3) Hat ein Betrieb mehr als zehn Ställe, ist ihm eine zweite Betriebsnummer nach Absatz 1 zuzuteilen. Die zweite Betriebsnummer soll fortlaufend zur ersten Betriebsnummer erteilt werden. Für die Stallnummer gilt Absatz 2.

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Zitierungen von § 2 LegRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LegRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LegRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 LegRegV Kennnummer
... Leerstelle; 5. sechste bis elfte Stelle: Betriebsnummer nach § 2 Abs. 1; 6. zwölfte Stelle: Stallnummer nach § 2 Abs. ... nach § 2 Abs. 1; 6. zwölfte Stelle: Stallnummer nach § 2 Abs. ...