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§ 2 - Legehennenbetriebsregisterverordnung (LegRegV)
§ 2 Betriebsnummer, Stallnummer
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Betriebsnummer besteht aus sechs Stellen. Die ersten beiden Stellen der Betriebsnummer bestimmen sich nach der Kennung des Landes, in dem der Betrieb liegt. Die Landeskennung lautet wie folgt:
01 = Schleswig-Holstein
02 = Hamburg
03 = Niedersachsen
04 = Bremen
05 = Nordrhein-Westfalen
06 = Hessen
07 = Rheinland-Pfalz
08 = Baden-Württemberg
09 = Bayern
10 = Saarland
11 = Berlin
12 = Brandenburg
13 = Mecklenburg-Vorpommern
14 = Sachsen
15 = Sachsen-Anhalt
16 = Thüringen.
(2) Die Stallnummer besteht aus einer Stelle, die fortlaufend, beginnend mit der Nummer 1, zu vergeben ist.
(3) Hat ein Betrieb mehr als zehn Ställe, ist ihm eine zweite Betriebsnummer nach Absatz 1 zuzuteilen. Die zweite Betriebsnummer soll fortlaufend zur ersten Betriebsnummer erteilt werden. Für die Stallnummer gilt Absatz 2.
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Zitierungen von § 2 LegRegV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LegRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LegRegV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 LegRegV Kennnummer
... Leerstelle; 5. sechste bis elfte Stelle: Betriebsnummer nach § 2 Abs. 1; 6. zwölfte Stelle: Stallnummer nach § 2 Abs. ... nach § 2 Abs. 1; 6. zwölfte Stelle: Stallnummer nach § 2 Abs. ...
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