Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 22 - Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

neugefasst durch B. v. 26.02.1997 BGBl. I S. 418, 1804; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 610-6-10 Allgemeines Steuerrecht
| |

§ 22 Unbedenklichkeitsbescheinigung



(1) Der Erwerber eines Grundstücks darf in das Grundbuch erst dann eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1) oder Bescheinigungen der für die Besteuerung zuständigen Finanzämter (§ 17 Abs. 1 Satz 2) vorgelegt werden, daß der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die obersten Finanzbehörden der Länder können im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen Ausnahmen hiervon vorsehen.

(2) Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist. Es darf die Bescheinigung auch in anderen Fällen erteilen, wenn nach seinem Ermessen die Steuerforderung nicht gefährdet ist. Das Finanzamt hat die Bescheinigung schriftlich zu erteilen. Eine elektronische Übermittlung der Bescheinigung ist ausgeschlossen.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 22 GrEStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 GrEStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrEStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22a GrEStG Verordnungsermächtigung (vom 27.06.2026)
... nach § 18 Absatz 1 Satz 3 und für elektronisch zu erteilende Bescheinigungen nach § 22 Absatz 2 Satz 5 in der ab dem 1. Januar 2028 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung 1. Einzelheiten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Postumwandlungsgesetz (PostUmwG)
Artikel 3 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2339; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 345
§ 12 PostUmwG Grundbuchvollzug (vom 23.12.2025)
... dem Ausdruck maschinell aufgebracht werden. Einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 des Grunderwerbsteuergesetzes bedarf es nicht. (2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare
G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 192
Artikel 5 ImmoVVDigG Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
... nach § 18 Absatz 1 Satz 3 und für elektronisch zu erteilende Bescheinigungen nach § 22 Absatz 2 Satz 5 in der ab dem 1. Januar 2028 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung 1. Einzelheiten ...
Artikel 6 ImmoVVDigG Weitere Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes zum 1. Oktober 2026
... nach § 18 Absatz 1 Satz 3 und für elektronisch zu erteilende Bescheinigungen nach § 22 Absatz 2 Satz 5 in der ab dem 1. Januar 2028 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung 1. Einzelheiten ...
Artikel 7 ImmoVVDigG Weitere Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes zum 1. Januar 2028
... 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 22 Absatz 2 Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Abweichend von den Sätzen ... § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung. Die Bereitstellung der elektronischen Bescheinigungen nach § 22 Absatz 2 durch das Finanzamt erfolgt über ein sicheres Verfahren nach § 87a Absatz 8 der ... die Abschrift der Urkunde nach § 18 Absatz 1 Satz 3 und für die Bescheinigungen nach § 22 Absatz 2 Satz 5 durch Rechtsverordnung 1. Einzelheiten der Datenübermittlung und ...