Änderung § 22a GrEStG vom 27.06.2026

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§ 22a GrEStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2026 geltenden Fassung
§ 22a GrEStG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 192
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22a Ermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 22a Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

1 Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung der Anzeige und der Abschrift der Urkunde im Sinne des § 18 näher zu bestimmen. 2 Die Authentifizierung des Datenübermittlers sowie die Vertraulichkeit und Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sind sicherzustellen.



Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie mit Zustimmung des Bundesrates für Anzeigen nach § 18 Absatz 1 Satz 2, für die Abschrift der Urkunde nach § 18 Absatz 1 Satz 3 und für elektronisch zu erteilende Bescheinigungen nach § 22 Absatz 2 Satz 5 in der ab dem 1. Januar 2028 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung

1. Einzelheiten der Datenübermittlung und Datenbereitstellung zu regeln
sowie Dateiformate und Anforderungen an die Barrierefreiheit für die zu übermittelnden und bereitzustellenden Dokumente festzulegen und

2. zu bestimmen, dass Notare und Finanzämter neben dem
elektronischen Dokument oder in diesem elektronischen Dokument die dort enthaltenen Angaben vollständig oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form übermitteln oder bereitstellen müssen.

(heute geltende Fassung) 
 



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