Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 20 GrEStG vom 14.12.2010

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 29 UStIntG am 14. Dezember 2010 und Änderungshistorie des GrEStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 20 GrEStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung
§ 20 GrEStG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Inhalt der Anzeigen


(1) Die Anzeigen müssen enthalten:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Vorname, Zuname und Anschrift des Veräußerers und des Erwerbers, gegebenenfalls auch, ob und um welche begünstigte Person im Sinne des § 3 Nr. 3 bis 7 es sich bei dem Erwerber handelt;

2. die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer;

(Text neue Fassung)

1. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum sowie die Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung des Veräußerers und des Erwerbers, den Namen desjenigen, der nach der vertraglichen Vereinbarung die Grunderwerbsteuer trägt, sowie Name und Anschrift dessen gesetzlichen Vertreters und gegebenenfalls die Angabe, ob und um welche begünstigte Person im Sinne des § 3 Nummer 3 bis 7 es sich bei dem Erwerber handelt; bei nicht natürlichen Personen sind bis zur Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung die Register- und die für die Besteuerung nach dem Einkommen vergebene Steuernummer des Veräußerers und des Erwerbers anzugeben;

2. die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer, den Anteil des Veräußerers und des Erwerbers am Grundstück und bei Wohnungs- und Teileigentum die genaue Bezeichnung des Wohnungs- und Teileigentums sowie den Miteigentumsanteil;

3. die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs und den Tag der Beurkundung, bei einem Vorgang, der einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist;



4. die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs, den Tag der Beurkundung und die Urkundennummer, bei einem Vorgang, der einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist, bei einem Vorgang unter einer Bedingung auch die Bezeichnung der Bedingung;

5. den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung (§ 9);

vorherige Änderung nächste Änderung

6. den Namen der Urkundsperson.



6. den Namen und die Anschrift der Urkundsperson.

(2) Die Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Gesellschaft beziehen, müssen außerdem enthalten:

vorherige Änderung

1. die Firma und den Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft,

2. die Bezeichnung des oder der Gesellschaftsanteile.



1. die Firma, den Ort der Geschäftsführung sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer der Gesellschaft gemäß § 139c der Abgabenordnung; bis zur Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung ist die Register- und die für die Besteuerung nach dem Einkommen vergebene Steuernummer der Gesellschaft anzugeben;

2. die Bezeichnung des oder der Gesellschaftsanteile;

3. bei mehreren beteiligten Rechtsträgern eine Beteiligungsübersicht.