Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 GrEStG vom 01.02.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 GrEStG, alle Änderungen durch Artikel 33 JStG 2020 am 1. Februar 2020 und Änderungshistorie des GrEStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 GrEStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2020 geltenden Fassung
§ 5 GrEStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 33 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Übergang auf eine Gesamthand


(1) Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthand Beteiligten seinem Bruchteil am Grundstück entspricht.

(2) Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, so wird die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist.

(Text alte Fassung)

(3) Die Absätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Absätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit allein durch den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

Anzeige