Änderung § 24 GrEStG vom 01.01.2024

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§ 24 GrEStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 24 GrEStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
 

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§ 24 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 24 Rechtsfähige Personengesellschaften


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Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung) gelten für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.

 



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