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Änderung § 13 GrEStG vom 03.07.2026

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§ 13 GrEStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2026 geltenden Fassung
§ 13 GrEStG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Steuerschuldner


Steuerschuldner sind

1. regelmäßig:

die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;

2. beim Erwerb kraft Gesetzes:

der bisherige Eigentümer und der Erwerber;

3. beim Erwerb im Enteignungsverfahren:

der Erwerber;

4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:

der Meistbietende;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand

a)
des Erwerbers:

der Erwerber;

b)
mehrerer Unternehmen oder Personen:

diese Beteiligten;

(Text neue Fassung)

5. a) bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand

aa)
des Erwerbers:

der Erwerber und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;

bb)
mehrerer Unternehmen oder Personen:

diese Beteiligten und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;

b) bei der Übertragung vereinigter Anteile von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:

die an dem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;


6. bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:

die Personengesellschaft;

7. bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft:

die Kapitalgesellschaft;

8. bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:

vorherige Änderung

der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat.



der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat, und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört.

(heute geltende Fassung) 

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