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Änderung § 13 GrEStG vom 03.07.2026
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| § 13 GrEStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.07.2026 geltenden Fassung | § 13 GrEStG n.F. (neue Fassung) in der am 03.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13 Steuerschuldner | |
Steuerschuldner sind 1. regelmäßig: die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen; 2. beim Erwerb kraft Gesetzes: der bisherige Eigentümer und der Erwerber; 3. beim Erwerb im Enteignungsverfahren: der Erwerber; 4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren: der Meistbietende; | |
| (Text alte Fassung) 5. bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand a) des Erwerbers: der Erwerber; b) mehrerer Unternehmen oder Personen: diese Beteiligten; | (Text neue Fassung) 5. a) bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand aa) des Erwerbers: der Erwerber und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört; bb) mehrerer Unternehmen oder Personen: diese Beteiligten und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört; b) bei der Übertragung vereinigter Anteile von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft: die an dem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört; |
6. bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft: die Personengesellschaft; 7. bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft; 8. bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft: | |
der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat. | der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat, und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört. |
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