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Änderung § 22a GrEStG vom 05.11.2011

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§ 22a GrEStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2011 geltenden Fassung
§ 22a GrEStG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22a Ermächtigung


vorherige Änderung

 


1 Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung der Anzeige und der Abschrift der Urkunde im Sinne des § 18 näher zu bestimmen. 2 Die Authentifizierung des Datenübermittlers sowie die Vertraulichkeit und Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sind sicherzustellen. 3 Soweit von dieser Ermächtigung nicht Gebrauch gemacht wurde, ist die elektronische Übermittlung der Anzeige und der Abschrift der Urkunde im Sinne des § 18 ausgeschlossen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)