Änderung § 13 GrEStG vom 30.06.2013

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§ 13 GrEStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung
§ 13 GrEStG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 26 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Steuerschuldner


Steuerschuldner sind

1. regelmäßig:

die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;

2. beim Erwerb kraft Gesetzes:

der bisherige Eigentümer und der Erwerber;

3. beim Erwerb im Enteignungsverfahren:

der Erwerber;

4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:

der Meistbietende;

5. bei der Vereinigung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand

a) des Erwerbers:

der Erwerber;

b) mehrerer Unternehmen oder Personen:

diese Beteiligten;

6. bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:

(Text alte Fassung)

die Personengesellschaft.

(Text neue Fassung)

die Personengesellschaft;

7. bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 95 vom Hundert an einer Gesellschaft:

der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat.


 (keine frühere Fassung vorhanden)



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