Für die Überprüfung des in §
29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des
Luftverkehrsgesetzes genannten Personals gelten die §§
1 bis 6 entsprechend. Zu diesem Personal zählen insbesondere solche Personen, die, ohne die Bereiche nach §
29d Abs. 1 des
Luftverkehrsgesetzes betreten zu müssen, im Fluggastabfertigungs-, im Fracht- sowie im Versorgungsgüterbereich Zugriff auf Gegenstände haben, die in das Luftfahrzeug verbracht werden sollen.