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§ 2 - Kastrationsgesetz (KastrG k.a.Abk.)

G. v. 15.08.1969 BGBl. I S. 1143; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2460
Geltung ab 18.02.1970; FNA: 453-16 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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§ 2 Voraussetzungen der Kastration



(1) Die Kastration durch einen Arzt ist nicht als Körperverletzung strafbar, wenn

1.
der Betroffene einwilligt (§ 3),

2.
die Behandlung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um bei dem Betroffenen schwerwiegende Krankheiten, seelische Störungen oder Leiden, die mit seinem abnormen Geschlechtstrieb zusammenhängen, zu verhüten, zu heilen oder zu lindern,

3.
der Betroffene das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,

4.
für ihn körperlich oder seelisch durch die Kastration keine Nachteile zu erwarten sind, die zu dem mit der Behandlung angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen, und

5.
die Behandlung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vorgenommen wird.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 bis 5 ist die Kastration durch einen Arzt auch dann nicht als Körperverletzung strafbar, wenn bei dem Betroffenen ein abnormer Geschlechtstrieb gegeben ist, der nach seiner Persönlichkeit und bisherigen Lebensführung die Begehung rechtswidriger Taten im Sinne der §§ 176 bis 178, 211, 212, 223 bis 227 des Strafgesetzbuches erwarten läßt, und die Kastration nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um dieser Gefahr zu begegnen und damit dem Betroffenen bei seiner künftigen Lebensführung zu helfen.





 

Frühere Fassungen von § 2 Kastrationsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.11.2016Artikel 2 Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
vom 04.11.2016 BGBl. I S. 2460

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Kastrationsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KastrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KastrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KastrG Einwilligung
... lebensbedrohende Krankheit des Betroffenen zu verhüten, zu heilen oder zu lindern. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ist nicht ...
§ 4 KastrG Andere Behandlungsmethoden
... Die §§ 2 und 3 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für eine gegen die Auswirkungen eines abnormen ...
§ 5 KastrG Gutachterstelle
... Personen vorgenommen hat und 2. die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 vorliegen. (2) Absatz 1 ist bei einer Behandlung nach § 4 entsprechend ...
§ 7 KastrG Strafvorschrift (vom 01.09.2009)
... als Arzt unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 einen anderen kastriert oder im Sinne des § 4 behandelt, ohne daß 1. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2460
Artikel 2 50. StrÄndG Folgeänderungen
... in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung." (8) In § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. ...