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§ 7 - Kastrationsgesetz (KastrG k.a.Abk.)

G. v. 15.08.1969 BGBl. I S. 1143; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2460
Geltung ab 18.02.1970; FNA: 453-16 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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§ 7 Strafvorschrift



Wer als Arzt unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 einen anderen kastriert oder im Sinne des § 4 behandelt, ohne daß

1.
die Gutachterstelle die nach § 5 notwendige Bestätigung oder

2.
das Betreuungsgericht die nach § 6 erforderliche Genehmigung

erteilt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.



 
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Frühere Fassungen von § 7 Kastrationsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 85 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 Kastrationsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KastrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KastrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 85 FGG-RG Änderung des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden
... durch die Wörter „Der Beschluss, durch den" ersetzt. 2. In § 7 Nr. 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Betreuungsgericht" ...