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§ 5 - Landwirtschaftsgesetz (LwG)

G. v. 05.09.1955 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 358 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 780-1 Organisation der Landwirtschaft
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§ 5



Mit ihrem Bericht äußert sich die Bundesregierung, welche Maßnahmen sie zur Durchführung des § 1 - insbesondere im Hinblick auf ein etwaiges Mißverhältnis zwischen Ertrag und Aufwand unter Einschluß der Aufwandsposten gemäß § 4 - getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt; hierbei ist auf eine Betriebsführung abzustellen, die auf eine nachhaltige Ertragssteigerung gerichtet ist.



 

Zitierungen von § 5 LwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 LwG
... zur Durchführung der nach § 5 beabsichtigten Maßnahmen Bundesmittel erforderlich sind, stellt die Bundesregierung die ...