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§ 1 - Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

V. v. 19.06.2002 BGBl. I S. 1938; aufgehoben durch § 15 V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 896
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 2129-27-2-15 Umweltschutz
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für die Verwertung und die Beseitigung

1.
von gewerblichen Siedlungsabfällen,

2.
von in § 8 aufgeführten Abfällen (Bau- und Abbruchabfälle) und

3.
von weiteren Abfällen, die im Anhang aufgeführt sind.

(2) Diese Verordnung gilt für

1.
Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, von Bau- und Abbruchabfällen und von weiteren Abfällen, die im Anhang aufgeführt sind, und

2.
Betreiber von Vorbehandlungsanlagen, in denen gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle, in § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 aufgeführte gemischte Bau- und Abbruchabfälle oder weitere Abfälle, die im Anhang aufgeführt sind, vorbehandelt werden.

(3) Auf Abfälle, die einer Verordnung aufgrund der §§ 24 und 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der §§ 23 und 24 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unterliegen, findet diese Verordnung nur Anwendung, soweit Besitzer solcher Abfälle diese nicht entsprechend den Regelungen der jeweiligen Verordnung aufgrund der §§ 24 und 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der §§ 23 und 24 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zurückgeben.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für Abfälle, die einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes überlassen worden sind.





 

Frühere Fassungen von § 1 GewAbfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 5 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
vom 24.02.2012 BGBl. I S. 212

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.