(1) Diese Verordnung gilt für die Verwertung und die Beseitigung
- 1.
- von gewerblichen Siedlungsabfällen,
- 2.
- von in § 8 aufgeführten Abfällen (Bau- und Abbruchabfälle) und
- 3.
- von weiteren Abfällen, die im Anhang aufgeführt sind.
(2) Diese Verordnung gilt für
- 1.
- Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, von Bau- und Abbruchabfällen und von weiteren Abfällen, die im Anhang aufgeführt sind, und
- 2.
- Betreiber von Vorbehandlungsanlagen, in denen gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle, in § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 aufgeführte gemischte Bau- und Abbruchabfälle oder weitere Abfälle, die im Anhang aufgeführt sind, vorbehandelt werden.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für Abfälle, die einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Überlassungspflicht nach §
17 Absatz 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes überlassen worden sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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