Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 GewAbfV vom 01.06.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 2. AbfÜbFEV am 1. Juni 2017 und Änderungshistorie der GewAbfV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 GewAbfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2017 geltenden Fassung
§ 10 GewAbfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Betriebstagebuch


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat während der Dauer des Betriebs der Anlage zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen nach § 5 und § 9 Abs. 2 bis 4 ein Betriebstagebuch gemäß Satz 2 zu führen und dieses nach Kalenderjahren zu unterteilen. Folgende Angaben sind in das Betriebstagebuch unverzüglich einzustellen:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat während der Dauer des Betriebs der Anlage zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen nach § 5 und § 9 Abs. 2 bis 4 ein Betriebstagebuch gemäß Satz 2 zu führen und dieses nach Kalenderjahren zu unterteilen. 2 Folgende Angaben sind in das Betriebstagebuch unverzüglich einzustellen:

1. die monatlichen Verwertungsquoten und die Verwertungsquote im Kalenderjahr nach § 5 Abs. 1 Satz 3,

2. die Angaben nach § 9 Abs. 2, die Angaben nach § 9 Abs. 3 und die Bestätigungen nach § 9 Abs. 4 und

3. die Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 9 Abs. 6.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Betriebstagebuch ist von der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person oder von einer von ihr beauftragten Person regelmäßig zu überprüfen. Es kann mittels elektronischer Datenverarbeitung oder in Form von Einzelblättern für verschiedene Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile geführt werden, wenn die Blätter täglich zusammengefasst werden. Es ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Das Betriebstagebuch muss jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden können.



(2) 1 Das Betriebstagebuch ist von der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person oder von einer von ihr beauftragten Person regelmäßig zu überprüfen. 2 Es kann mittels elektronischer Datenverarbeitung oder in Form von Einzelblättern für verschiedene Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile geführt werden, wenn die Blätter täglich zusammengefasst werden. 3 Es ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. 4 Das Betriebstagebuch muss jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden können.

(3) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat die Teile des Betriebstagebuches für ein Kalenderjahr jeweils fünf Jahre lang nach Ende des jeweiligen Kalenderjahrs aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

vorherige Änderung

(4) Sofern nach § 5 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung oder nach anderen Bestimmungen Betriebstagebücher zu führen sind, können die erforderlichen Angaben in einem Betriebstagebuch zusammengefasst werden.



(4) Sofern nach § 5 Absatz 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 in der jeweils geltenden Fassung oder nach anderen Bestimmungen Betriebstagebücher zu führen sind, können die erforderlichen Angaben in einem Betriebstagebuch zusammengefasst werden.