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Synopse aller Änderungen der GewAbfV am 01.06.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2012 durch Artikel 5 des KrWAbfRNOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GewAbfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GewAbfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
GewAbfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 23 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für die Verwertung und die Beseitigung

1. von gewerblichen Siedlungsabfällen,

2. von in § 8 aufgeführten Abfällen (Bau- und Abbruchabfälle) und

3. von weiteren Abfällen, die im Anhang aufgeführt sind.

(2) Diese Verordnung gilt für

1. Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, von Bau- und Abbruchabfällen und von weiteren Abfällen, die im Anhang aufgeführt sind, und

2. Betreiber von Vorbehandlungsanlagen, in denen gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle, in § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 aufgeführte gemischte Bau- und Abbruchabfälle oder weitere Abfälle, die im Anhang aufgeführt sind, vorbehandelt werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Auf Abfälle, die einer Verordnung aufgrund der §§ 23 und 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unterliegen, findet diese Verordnung nur Anwendung, soweit Besitzer solcher Abfälle diese nicht entsprechend den Regelungen der jeweiligen Verordnung aufgrund der §§ 23 und 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zurückgeben.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für Abfälle, die einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes überlassen worden sind.

(Text neue Fassung)

(3) Auf Abfälle, die einer Verordnung aufgrund der §§ 24 und 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der §§ 23 und 24 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unterliegen, findet diese Verordnung nur Anwendung, soweit Besitzer solcher Abfälle diese nicht entsprechend den Regelungen der jeweiligen Verordnung aufgrund der §§ 24 und 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der §§ 23 und 24 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zurückgeben.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für Abfälle, die einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes überlassen worden sind.

§ 7 Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden


vorherige Änderung nächste Änderung

Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu überlassen. § 3 Abs. 7 bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, gemäß § 15 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von der Entsorgung ausgeschlossen hat. Die Erzeuger und Besitzer haben Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen.



Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen. § 3 Abs. 7 bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, gemäß § 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Entsorgung ausgeschlossen hat. Die Erzeuger und Besitzer haben Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen.

§ 9 Kontrolle bei Vorbehandlungsanlagen


(1) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat zur Kontrolle der Anforderungen gemäß § 5 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 eine Eigenkontrolle durchzuführen und nach Maßgabe des Absatzes 6 Satz 1 und 2 eine Fremdkontrolle sicherzustellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen. Sie umfasst:



(2) 1 Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen. 2 Sie umfasst:

1. Name und Anschrift des Sammlers oder Beförderers,

2. die Feststellung der Masse des angelieferten Abfalls,

3. den Abfallschlüssel gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis und

4. die Angabe,

a) ob der angelieferte Abfall

aa) ein Gemisch nach § 4 Abs. 1 oder § 8 Abs. 4 oder

bb) ein anderer Abfall ist und

b) ob der angelieferte Abfall ein Gemisch nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 8 Abs. 2 Satz 1 ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

Zur Überprüfung der Angaben des Sammlers oder Beförderers nach Satz 2 Nr. 3 und 4 ist bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Sichtkontrolle durchzuführen.

(3) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat bei jeder Abfallauslieferung unverzüglich eine Ausgangskontrolle durchzuführen. Sie umfasst:



3 Zur Überprüfung der Angaben des Sammlers oder Beförderers nach Satz 2 Nr. 3 und 4 ist bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Sichtkontrolle durchzuführen.

(3) 1 Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat bei jeder Abfallauslieferung unverzüglich eine Ausgangskontrolle durchzuführen. 2 Sie umfasst:

1. die Feststellung der Masse des ausgelieferten Abfalls,

2. den Abfallschlüssel gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis und

3. die Angabe, ob der ausgelieferte Abfall

a) aus einem Gemisch nach § 4 Abs. 1 oder § 8 Abs. 4 oder

b) aus einem anderen Abfall

stammt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat sich die weitere Entsorgung der ausgelieferten Abfälle innerhalb von 30 Kalendertagen von den jeweiligen Betreibern derjenigen Entsorgungsanlagen schriftlich bestätigen zu lassen, in der die ausgelieferten Abfälle behandelt, stofflich oder energetisch verwertet oder beseitigt und nicht ausschließlich gelagert werden. In der Bestätigung nach Satz 1 sind anzugeben:



(4) 1 Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat sich die weitere Entsorgung der ausgelieferten Abfälle innerhalb von 30 Kalendertagen von den jeweiligen Betreibern derjenigen Entsorgungsanlagen schriftlich bestätigen zu lassen, in der die ausgelieferten Abfälle behandelt, stofflich oder energetisch verwertet oder beseitigt und nicht ausschließlich gelagert werden. 2 In der Bestätigung nach Satz 1 sind anzugeben:

1. Name und Anschrift des Betreibers der Entsorgungsanlage,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. das Entsorgungsverfahren nach Anhang II A oder II B des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie



2. das Entsorgungsverfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie

3. die Art der Entsorgungsanlage, soweit die weitere Entsorgung in einer zulassungsbedürftigen Anlage erfolgt, auf der Grundlage des Zulassungsbescheides.

(5) Zur Dokumentation der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 kann auf Nachweise und Register nach der Nachweisverordnung und Aufzeichnungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zurückgegriffen werden, soweit diese die erforderlichen Angaben enthalten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat halbjährlich innerhalb von zwei Monaten nach Halbjahresende eine Fremdkontrolle durch eine von der zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen. Die Fremdkontrolle umfasst die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen nach § 5 und nach den Absätzen 2 bis 4, insbesondere durch Kontrolle des Betriebstagebuches. Der Betreiber der Vorbehandlungsanlage hat sicherzustellen, dass ihm die Ergebnisse unverzüglich mitgeteilt werden. Er hat die zuständige Behörde unverzüglich über die Ergebnisse der Fremdkontrolle zu unterrichten. Für Entsorgungsfachbetriebe, die für die Vorbehandlung von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen oder von in § 8 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten gemischten Bau- und Abbruchabfällen zertifiziert sind, entfallen die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 4. Die Entsorgungsfachbetriebe haben die zuständige Behörde unverzüglich über das Ergebnis der Überwachung nach § 13 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung, das die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung betrifft, zu unterrichten.

(7) Eine Stelle nach Absatz 6 Satz 1 ist bekanntzugeben, wenn der Antragsteller über die die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt. Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat, und gilt für das gesamte Bundesgebiet; besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die Tätigkeit nach Absatz 6 vorrangig ausgeübt werden soll. Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Verfahren nach dieser Vorschrift können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe einer Stelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

(8) Gleichwertige Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach Absatz 6 Satz 1 gleich. Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe nach Absatz 6 Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 7 Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Nachweise über Anerkennungen im Sinne des Satzes 1 oder sonstige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden. Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem dieser Staaten niedergelassen ist, gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.



(6) 1 Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat halbjährlich innerhalb von zwei Monaten nach Halbjahresende eine Fremdkontrolle durch eine von der zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen. 2 Die Fremdkontrolle umfasst die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen nach § 5 und nach den Absätzen 2 bis 4, insbesondere durch Kontrolle des Betriebstagebuches. 3 Der Betreiber der Vorbehandlungsanlage hat sicherzustellen, dass ihm die Ergebnisse unverzüglich mitgeteilt werden. 4 Er hat die zuständige Behörde unverzüglich über die Ergebnisse der Fremdkontrolle zu unterrichten. 5 Für Entsorgungsfachbetriebe, die für die Vorbehandlung von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen oder von in § 8 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten gemischten Bau- und Abbruchabfällen zertifiziert sind, entfallen die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 4. 6 Die Entsorgungsfachbetriebe haben die zuständige Behörde unverzüglich über das Ergebnis der Überwachung nach § 13 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung, das die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung betrifft, zu unterrichten.

(7) 1 Eine Stelle nach Absatz 6 Satz 1 ist bekanntzugeben, wenn der Antragsteller über die die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt. 2 Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat, und gilt für das gesamte Bundesgebiet; besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die Tätigkeit nach Absatz 6 vorrangig ausgeübt werden soll. 3 Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. 4 Verfahren nach dieser Vorschrift können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. 5 Die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe einer Stelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

(8) 1 Gleichwertige Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach Absatz 6 Satz 1 gleich. 2 Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe nach Absatz 6 Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 7 Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. 3 Nachweise über Anerkennungen im Sinne des Satzes 1 oder sonstige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. 4 Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden. 5 Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem dieser Staaten niedergelassen ist, gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 8 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 die dort genannten Abfallfraktionen oder Abfälle nicht getrennt hält, lagert, einsammelt, befördert oder einer Verwertung oder Beseitigung zuführt,

2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 2 die Erfüllung einer dort genannten Anforderung oder einen dort genannten Umstand nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig darlegt,

3. entgegen §
4 Abs. 1 Satz 1 Abfälle einem Abfallgemisch zuführt,

4.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 2, nicht dafür Sorge trägt, dass andere Abfälle einem Abfallgemisch nicht zugeführt werden,

5.
entgegen § 4 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 2, Abfälle einer Vorbehandlungsanlage zuführt,

6.
entgegen § 5 Abs. 2 Abfälle nicht aussortiert oder einer Verwertung oder Beseitigung nicht zuführt,

7.
entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

8. entgegen §
6 Satz 1 Abfälle einer energetischen Verwertung zuführt,

9.
entgegen § 7 Satz 4 einen Abfallbehälter nicht nutzt,

10.
entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 dort genannte Abfälle vermischt,

11.
entgegen § 9 Abs. 1 eine Eigenkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder eine Fremdkontrolle nicht sicherstellt,

12.
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

13.
entgegen § 10 Abs. 3 die Teile des Betriebstagebuches nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 8 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Abfallfraktionen oder Abfälle nicht getrennt hält, lagert, einsammelt, befördert oder einer Verwertung oder Beseitigung zuführt,

2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Abfälle einem Abfallgemisch zuführt,

3.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 2, nicht dafür Sorge trägt, dass andere Abfälle einem Abfallgemisch nicht zugeführt werden,

4.
entgegen § 4 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 2, Abfälle einer Vorbehandlungsanlage zuführt,

5.
entgegen § 5 Absatz 2 Abfälle nicht aussortiert oder einer Verwertung oder Beseitigung nicht zuführt,

6.
entgegen § 6 Satz 1 Abfälle einer energetischen Verwertung zuführt,

7.
entgegen § 7 Satz 4 einen Abfallbehälter nicht nutzt,

8.
entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 dort genannte Abfälle vermischt oder

9.
entgegen § 9 Absatz 1 eine Eigenkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder eine Fremdkontrolle nicht sicherstellt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 die Erfüllung einer dort genannten Anforderung oder einen dort genannten Umstand nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig darlegt,

2. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3. entgegen §
10 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

4.
entgegen § 10 Absatz 3 die Teile des Betriebstagebuches nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.