§ 106b Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat
Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Investmentaktiengesellschaft dürfen Vermögensgegenstände weder an die Investmentaktiengesellschaft veräußern noch von dieser erwerben. Erwerb und Veräußerung von Aktien der Investmentaktiengesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates sind davon nicht erfasst.
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interne Verweise§ 3 InvG Bezeichnungsschutz (vom 01.07.2011) ... darf nur von Investmentaktiengesellschaften im Sinne der §§ 96 bis 111a geführt werden. (3) EU-Investmentgesellschaften dürfen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes ... folgende Angaben eingefügt: § 106a Aufsichtsrat § 106b Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat". mm) Die Angaben zum ... 88. § 106 wird durch folgende neue §§ 106 bis 106b ersetzt: § 106 Vorstand Der Vorstand einer ... des Aufsichtsrates ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. § 106b Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat Mitglieder des Vorstands oder ...
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