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Zitierungen von § 40a InvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40a InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13a InvG Besonderheiten für die Verwaltung richtlinienkonformer Sondervermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften (vom 01.07.2011)
... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ...
§ 40 InvG Genehmigung der Verschmelzung (vom 01.07.2011)
... Verschmelzung, wenn 1. die geplante Verschmelzung den Anforderungen der §§ 40a bis 40d entspricht, 2. bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung für das ...
§ 100 InvG Sondervorschriften für Investmentaktiengesellschaften in Form einer Umbrella-Konstruktion (vom 01.04.2012)
... gilt § 39 Abs. 1 und 2 entsprechend. (5) Die §§ 40 bis 40h sind entsprechend anzuwenden auf die Verschmelzung 1. eines ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... Angaben ersetzt: „§ 40 Genehmigung der Verschmelzung § 40a Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes ... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ... zu unterrichten." 34. § 40 wird durch die folgenden §§ 40 bis 40h ersetzt: „§ 40 Genehmigung der Verschmelzung (1) Die ... Verschmelzung, wenn 1. die geplante Verschmelzung den Anforderungen der §§ 40a bis 40d entspricht, 2. bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung für das ... Frist mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen erneut. § 40a Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes ... 69. § 100 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die §§ 40 bis 40h sind entsprechend anzuwenden auf die Verschmelzung 1. eines ...