Zitierungen von § 145 InvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 145 InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz
G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 3 AnlSVG Änderung des Investmentgesetzes
... Immobilien aufgenommen werden dürfen" eingefügt. 14. Dem § 145 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 angefügt: „(4) Auf die am 8. ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Anlage 5. FinDAGKostVÄndV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
... Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (§ 128 Abs. 1 Satz 2 InvG; § 145 Abs. 1 Satz 1 InvG in Verbindung mit § 24b Abs. 1 Satz 2 KAGG) ...

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... § 143b Mitteilungen in Strafsachen". cc) Nach der Angabe zu § 145 wird folgende Angabe angefügt: „§ 146 Übergangsvorschriften ... werden." e) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben. 123. § 145 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ... weiter anzuwenden." c) Absatz 4 wird aufgehoben. 124. Nach § 145 wird folgender § 146 angefügt: „§ 146 Übergangsvorschriften ...
Artikel 7 InvÄndG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... 4.1.9. j) In Nummer 4.3.1 wird die Angabe „; § 145 Abs. 1 Satz 1 InvG in Verbindung mit § 24b Abs. 1 Satz 2 KAGG" gestrichen.  ...

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... keiner nachträglichen Genehmigung durch die Bundesanstalt." 95. § 145 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...


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