§ 1 - EG-TSE-Bußgeldverordnung (EGTSEBußgeldV k.a.Abk.)

V. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 24 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung ab 03.08.2001; FNA: 7831-1-52-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 1 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 571/2008 der Kommission vom 19. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 161 S. 4), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 Knochen verwendet,

1a.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 1 bis 4 oder Abs. 2 oder Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 zuwiderhandelt,

2.
ohne Genehmigung nach Artikel 13 Abs. 2 ein TSE-empfängliches Tier oder ein daraus hergestelltes tierisches Erzeugnis verbringt,

2a.
entgegen Artikel 15 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapitel A Abschnitt I Buchstabe a Nr. ii ein dort genanntes Tier oder ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt,

3.
entgegen Artikel 15 Abs. 2 ein Tier der ersten Nachkommensgeneration eines TSE-verdächtigen oder TSE-infizierten Tieres oder Sperma, einen Embryo oder eine Eizelle eines solchen Tieres in den Verkehr bringt,

3a.
entgegen Anhang IV Abschnitt III Kapitel E Nr. 1 oder ohne Gestattung nach Anhang IV Abschnitt III Kapitel E Nr. 2 ein dort genanntes Erzeugnis oder ein dort genanntes Produkt ausführt,

4.
entgegen Anhang VIII Kapitel C Teil B ein in Anhang VIII Kapitel C Teil A genanntes Erzeugnis innergemeinschaftlich verbringt,

5.
entgegen Anhang IX

a)
Kapitel B Teil B oder C ein Rind,

b)
Kapitel C Teil B, C oder D ein in Anhang IX Kapitel C Teil A genanntes Erzeugnis,

c)
Kapitel D Teil B ein in Teil A genanntes tierisches Nebenprodukt,

d)
Kapitel E Buchstabe a oder b ein Schaf oder eine Ziege,

e)
Kapitel F ein dort genanntes Erzeugnis oder

f)
Kapitel H Samen oder einen Embryo

einführt.


Text in der Fassung des Artikels 24 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 17. April 2014 BGBl. I S. 388, 576 m.W.v. 1. Mai 2014

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Frühere Fassungen von § 1 EG-TSE-Bußgeldverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 24 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 17.04.2014 BGBl. I S. 388
aktuell vorher 24.12.2008Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der EG-TSE-Bußgeldverordnung
vom 18.12.2008 BGBl. I S. 2791
aktuellvor 24.12.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 EG-TSE-Bußgeldverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EGTSEBußgeldV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGTSEBußgeldV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EGTSEBußgeldV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 Nr. 6 bis 8 tritt am 1. Oktober 2001 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der EG-TSE-Bußgeldverordnung
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2791
Artikel 1 1. EGTSEBußgeldVÄndV
...  1 der EG-TSE-Bußgeldverordnung vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 2022) wird wie folgt ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 24 4. TierSeuchRÄndV Änderung der EG-TSE-Bußgeldverordnung
... § 1 der EG-TSE-Bußgeldverordnung vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 2022), die durch Artikel 1 der ...


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