Verordnung zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (EG-TSE-Bußgeldverordnung - EGTSEBußgeldV k.a.Abk.)

V. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 24 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung ab 03.08.2001; FNA: 7831-1-52-1 Tierseuchenbekämpfung
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Eingangsformel
§ 1 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
§ 2 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 76 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

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§ 1 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 571/2008 der Kommission vom 19. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 161 S. 4), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 Knochen verwendet,

1a.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 1 bis 4 oder Abs. 2 oder Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 zuwiderhandelt,

2.
ohne Genehmigung nach Artikel 13 Abs. 2 ein TSE-empfängliches Tier oder ein daraus hergestelltes tierisches Erzeugnis verbringt,

2a.
entgegen Artikel 15 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapitel A Abschnitt I Buchstabe a Nr. ii ein dort genanntes Tier oder ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt,

3.
entgegen Artikel 15 Abs. 2 ein Tier der ersten Nachkommensgeneration eines TSE-verdächtigen oder TSE-infizierten Tieres oder Sperma, einen Embryo oder eine Eizelle eines solchen Tieres in den Verkehr bringt,

3a.
entgegen Anhang IV Abschnitt III Kapitel E Nr. 1 oder ohne Gestattung nach Anhang IV Abschnitt III Kapitel E Nr. 2 ein dort genanntes Erzeugnis oder ein dort genanntes Produkt ausführt,

4.
entgegen Anhang VIII Kapitel C Teil B ein in Anhang VIII Kapitel C Teil A genanntes Erzeugnis innergemeinschaftlich verbringt,

5.
entgegen Anhang IX

a)
Kapitel B Teil B oder C ein Rind,

b)
Kapitel C Teil B, C oder D ein in Anhang IX Kapitel C Teil A genanntes Erzeugnis,

c)
Kapitel D Teil B ein in Teil A genanntes tierisches Nebenprodukt,

d)
Kapitel E Buchstabe a oder b ein Schaf oder eine Ziege,

e)
Kapitel F ein dort genanntes Erzeugnis oder

f)
Kapitel H Samen oder einen Embryo

einführt.


Text in der Fassung des Artikels 24 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 17. April 2014 BGBl. I S. 388, 576 m.W.v. 1. Mai 2014

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 Nr. 6 bis 8 tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.



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