§ 3 - Rentenanpassungsverordnung 2002 (RAV 2002)

§ 3 Pflegegeld in der Unfallversicherung



Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2002 an

1.
für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 292 Euro und 1 168 Euro monatlich,

2.
für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 253 Euro und 1 011 Euro monatlich.



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