Änderung § 5 VerkLG vom 13.08.2013

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§ 5 VerkLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.08.2013 geltenden Fassung
§ 5 VerkLG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3113

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Verpflichtungsbescheid


(Text alte Fassung)

(1) Leistungen nach § 3 werden von der nach § 7 Abs. 2 oder 3 zuständigen Behörde durch Verpflichtungsbescheid angefordert. Der Verpflichtungsbescheid ist zuzustellen.

(Text neue Fassung)

(1) Leistungen nach § 3 werden von der nach § 7 Abs. 2 zuständigen Behörde durch Verpflichtungsbescheid angefordert. Der Verpflichtungsbescheid ist zuzustellen.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verpflichtungsbescheid nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.






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