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Änderung § 10 VerkLG vom 13.08.2013

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§ 10 VerkLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.08.2013 geltenden Fassung
§ 10 VerkLG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3113

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Härteausgleich


(1) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 9 Satz 1 abzugelten ist, ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren. § 9 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(Text neue Fassung)

(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Leistungsempfänger verpflichtet.


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