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§ 9 - Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG)

neugefasst durch B. v. 21.03.2002 BGBl. I S. 1181; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 01.12.1975; FNA: 708-20 Wirtschaftsstatistik
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§ 9 Auskunftspflicht



(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin der in den §§ 2 bis 6a bezeichneten Betriebe und Unternehmen sowie der in § 7 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Einheiten. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 ist freiwillig.

(2) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.

(3) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 2 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.



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Frühere Fassungen von § 9 ProdGewStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 9 Bürokratieentlastungsgesetz
vom 28.07.2015 BGBl. I S. 1400
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 3 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
vom 17.03.2008 BGBl. I S. 399
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 14 Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
vom 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 ProdGewStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ProdGewStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProdGewStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400
Artikel 9 BükrEG Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
...  9 Absatz 2 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der ...

Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 3 StatRVereuAnpG Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
... 6" durch die Angabe „den §§ 6 und 6a" ersetzt. 8. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „6" durch die Angabe „6a" ersetzt. 9. ...

Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 14 MEG II Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
...  9 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung ...