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Änderung § 7 ProdGewStatG vom 01.01.2009

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§ 7 ProdGewStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 7 ProdGewStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2466
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Zusätzliche Erhebungsmerkmale, Hilfsmerkmale, Unternehmens- und Betriebsbegriff


(1) Bei den Erhebungen werden zusätzlich erfasst:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. bei Betrieben und Unternehmen

a)
die wirtschaftliche Tätigkeit,

b) der Eintrag in die Handwerksrolle;

2. bei Betrieben zusätzlich die Art des Betriebs;

3. bei Unternehmen zusätzlich

a)
die Rechtsform,

b)
bei den Erhebungen nach § 6 die Eigenschaft als öffentliches Unternehmen.

(Text neue Fassung)

1. bei Betrieben und Unternehmen die wirtschaftliche Tätigkeit,

2. bei Betrieben die Art des Betriebs,

3. bei Unternehmen die Rechtsform,

4.
bei fachlichen Unternehmensteilen nach den §§ 6 und 6a die wirtschaftliche Tätigkeit.

(2) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1. Name und Anschrift des Unternehmens und des Betriebs,

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2. Name und Telekommunikationsanschlussnummern der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,



2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

3. Geschäftsjahr,

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4. bei den Erhebungen nach § 6 zusätzlich



4. bei den Erhebungen nach den §§ 6 und 6a zusätzlich

a) bei Zugehörigkeit zu einer Organschaft Name und Anschrift des Organträgers,

b) bei gemeinsamer Betriebsführung Name und Anschrift der Einheit, mit der ein Betrieb gemeinsam geführt wird,

c) bei Betriebsführung durch eine andere Einheit Name und Anschrift dieser Einheit.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist

vorherige Änderung

1. ein Unternehmen die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt;



1. ein Unternehmen die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt; folgende statistische Einheiten sind bei Erhebungen nach den §§ 6 und 6a Unternehmen gleichzustellen:

a) Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe),

b) kommunale Körperschaften,

c) Zweckverbände sowie

d) andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit;


2. ein Betrieb ein an einem Standort gelegenes Unternehmen oder ein Teil eines Unternehmens, wenn an diesem Ort oder von diesem Ort aus Wirtschaftstätigkeiten ausgeübt werden, für die in der Regel eine oder mehrere Personen im Auftrag desselben Unternehmens arbeiten.



(heute geltende Fassung)