Änderung § 8 ProdGewStatG vom 08.11.2006

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§ 8 ProdGewStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 8 ProdGewStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 271 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Erhebung von Sachverhalten auszusetzen, sofern die Ergebnisse nicht mehr benötigt werden,

2. zum Zwecke der Arbeitsersparnis die Berichtszeiträume zu verlängern.






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