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Änderung § 1 ProdGewStatG vom 01.01.2009

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§ 1 ProdGewStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 1 ProdGewStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

Im Produzierenden Gewerbe, das den Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden, das Verarbeitende Gewerbe, die Energie- und Wasserversorgung und das Baugewerbe umfasst, werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

(Text neue Fassung)

Im Produzierenden Gewerbe, das Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe, Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen sowie Baugewerbe umfasst, werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.