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Änderung § 11 ProdGewStatG vom 01.01.2009

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§ 11 ProdGewStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 11 ProdGewStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Erhebung und Aufbereitung


(Text alte Fassung)

(1) Die Angaben zu § 3 Buchstabe A Ziffer III und Buchstabe B sowie zu § 5 Ziffer II werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. Die Angaben zu § 6 Buchstabe B werden vom Statistischen Bundesamt aufbereitet.

(2) Die statistischen Landesämter stellen dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen Einzelangaben für Sonderaufbereitungen des Bundes auf Anforderung zur Verfügung.

(Text neue Fassung)

(1) Die Angaben nach § 3 Buchstabe A Ziffer III, § 3 Buchstabe B, § 5 Ziffer II, § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. Die Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer III werden vom Statistischen Bundesamt aufbereitet.

(2) Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer I und § 6a Buchstabe B Ziffer I übermittelt das Statistische Bundesamt den statistischen Ämtern der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II. Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II übermitteln die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt Einzelangaben aus den Erhebungen nach § 6 Buchstabe B Ziffer I und § 6a Buchstabe B Ziffer I.

(3)
Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die von ihnen erhobenen Einzelangaben für Sonderaufbereitungen des Bundes.