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Änderung § 12 ProdGewStatG vom 01.01.2026

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§ 12 ProdGewStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 12 ProdGewStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Erhebung nach § 2 Satz 2 Buchstabe B Ziffer II Nr. 1 bis 3 wird erstmals im Jahr 2008 für das Jahr 2007 durchgeführt.



 
(heute geltende Fassung)