Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG)

neugefasst durch B. v. 21.03.2002 BGBl. I S. 1181; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 01.12.1975; FNA: 708-20 Wirtschaftsstatistik
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§ 1
1. Abschnitt Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe
§ 2 Erhebungen bei Betrieben
§ 3 Erhebungen bei Unternehmen
2. Abschnitt Baugewerbe
§ 4 Erhebungen bei Betrieben
§ 5 Erhebungen bei Unternehmen
3. Abschnitt Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen
§ 6 Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Energieversorgung
§ 6a Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Wasserversorgung, der Abwasser- und Abfallentsorgung und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen
4. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Zusätzliche Erhebungsmerkmale, Hilfsmerkmale, Unternehmens- und Betriebsbegriff
§ 8 Verordnungsermächtigung
§ 9 Auskunftspflicht
§ 10 Übermittlungsregelung
§ 11 Erhebung und Aufbereitung
§ 12 Übergangsregelung
§ 13 (Änderung von Rechtsvorschriften)
§ 14 (Außerkraftsetzung bestehender Vorschriften)
§§ 15 und 16 (weggefallen)
§ 17 (Inkrafttreten des Gesetzes, Übergangsregelung)

§ 1


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Im Produzierenden Gewerbe, das Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe, Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen sowie Baugewerbe umfasst, werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften G. v. 17. März 2008 BGBl. I S. 399 m.W.v. 1. Januar 2009

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1. Abschnitt Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe

§ 2 Erhebungen bei Betrieben


§ 2 hat 3 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

Die Erhebungen werden durchgeführt bei den produzierenden Betrieben von höchstens 68.000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie bei den produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen. Die Erhebungen erfassen:

A.
bei Betrieben mit 50 und mehr tätigen Personen

I.
monatlich

1.
die tätigen Personen,

2.
die Arbeitsstunden,

3.
die Lohn- und Gehaltssummen,

4.
den Umsatz,

5.
den Auftragseingang,

6.
den Auftragsbestand,

7.
die gesamte Produktion,

8.
die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten,

die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4, 5 und 6 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst;

II.
jährlich

die Investitionen;

B.
bei Betrieben, die nicht nach Buchstabe A erfasst werden,

I.
vierteljährlich

1.
die gesamte Produktion,

2.
die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten;

II.
jährlich

1.
die tätigen Personen,

2.
die Lohn- und Gehaltssummen,

3.
den Umsatz,

4.
die Investitionen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe G. v. 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2466 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 3 Erhebungen bei Unternehmen


§ 3 hat 3 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

Die Erhebungen erfassen

A.
jährlich

im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und Erden sowie im Verarbeitenden Gewerbe

I.
bei höchstens 13.000 Unternehmen mit zwei und mehr Betrieben

1.
die tätigen Personen,

2.
die Lohn- und Gehaltssummen,

3.
den Umsatz;

II.
bei höchstens 68.000 Unternehmen

1.
die Investitionen,

2.
den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;

III.
bei höchstens 24.000 Unternehmen

1.
die tätigen Personen,

2.
den Umsatz,

3.
die selbst erstellten Anlagen,

4.
die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,

5.
den Material- und Wareneingang,

6.
die Kosten nach Kostenarten,

7.
die Umsatzsteuer,

8.
die Subventionen;

bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6.000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst;

B.
alle vier Jahre, beginnend 2003 für 2002,

bei höchstens 12.000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes

den Material- und Wareneingang nach Arten.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze G. v. 22. Februar 2021 BGBl. I S. 266 m.W.v. 1. Januar 2022

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2. Abschnitt Baugewerbe

§ 4 Erhebungen bei Betrieben


§ 4 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

Die Erhebungen erfassen

A.
bei den Baubetrieben von höchstens 15.000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -

I.
monatlich

1.
die tätigen Personen,

2.
die Arbeitsstunden,

3.
die Lohn- und Gehaltssummen,

4.
den Umsatz,

5.
den Auftragseingang;

II.
vierteljährlich

1.
den Auftragsbestand,

2.
(aufgehoben)

III.
jährlich

den Umsatz für das vorhergehende Jahr;

B.
bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger - jährlich

I.
für einen Berichtsmonat

1.
die tätigen Personen,

2.
die Arbeitsstunden,

3.
die Lohn- und Gehaltssummen,

4.
den Umsatz;

II.
für das vorhergehende Jahr

den Umsatz;

C.
bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und bei Bauträgern

I.
bei höchstens 14.000 Betrieben

1.
vierteljährlich

a)
die tätigen Personen,

b)
die Arbeitsstunden,

c)
die Lohn- und Gehaltssummen,

d)
den Umsatz;

2.
jährlich

für das vorhergehende Jahr den Umsatz;

II.
bei höchstens 18.000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden, jährlich

1.
für ein Berichtsvierteljahr

a)
die tätigen Personen,

b)
die Arbeitsstunden,

c)
die Lohn- und Gehaltssummen,

d)
den Umsatz;

2.
für das vorhergehende Jahr

den Umsatz.


Text in der Fassung des Artikels 8 Drittes Bürokratieentlastungsgesetz G. v. 22. November 2019 BGBl. I S. 1746; zuletzt geändert durch Artikel 4b G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482 m.W.v. 1. Juli 2020

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§ 5 Erhebungen bei Unternehmen


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert

Die Erhebungen erfassen jährlich

I.
bei höchstens 35.000 Unternehmen des Baugewerbes

1.
die tätigen Personen,

2.
die Lohn- und Gehaltssummen,

3.
den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,

4.
die Investitionen,

5.
den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;

II.
bei höchstens 12.000 Unternehmen des Baugewerbes

1.
die tätigen Personen,

2.
den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,

3.
die selbst erstellten Anlagen,

4.
die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,

5.
den Material- und Wareneingang,

6.
die Kosten nach Kostenarten,

7.
die Umsatzsteuer,

8.
die Subventionen;

bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6.000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze G. v. 22. Februar 2021 BGBl. I S. 266 m.W.v. 1. Januar 2022

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3. Abschnitt Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

§ 6 Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Energieversorgung


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

Die Erhebungen erfassen

A.
monatlich

bei den Betrieben der Energieversorgung von höchstens 1.100 Unternehmen der Energieversorgung und den Betrieben der Energieversorgung aller anderen Unternehmen

1.
die tätigen Personen,

2.
die Arbeitsstunden,

3.
die Lohn- und Gehaltsummen;

der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst;

B.
jährlich

I.
bei höchstens 3.000 Unternehmen der Energieversorgung für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe

1.
die Investitionen,

2.
den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;

der Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für die Betriebe erfasst;

II.
bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen

1.
für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile

a)
die tätigen Personen,

b)
die Arbeitsstunden,

c)
die Lohn- und Gehaltsummen,

d)
den Umsatz,

e)
die selbst erstellten Anlagen,

f)
die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,

g)
den Materialverbrauch und Wareneinsatz,

h)
die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres;

2.
für die Unternehmen

a)
den Material- und Wareneingang,

b)
die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,

c)
die Umsatzsteuer,

d)
die Subventionen,

e)
die Abgabe von Wasser,

f)
den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;

3.
für die fachlichen Unternehmensteile

a)
die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnisse und Dienstleistungen,

b)
die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile;

III.
bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unternehmen, die Erd- oder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdölgasleitungen erstellen oder betreiben, die Investitionen.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze G. v. 22. Februar 2021 BGBl. I S. 266 m.W.v. 1. Januar 2022

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§ 6a Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Wasserversorgung, der Abwasser- und Abfallentsorgung und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen


§ 6a hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

Die Erhebungen erfassen

A.
monatlich

bei den Betrieben der Wasserversorgung von höchstens 500 Unternehmen der Wasserversorgung sowie den Betrieben der Wasserversorgung aller anderen Unternehmen

1.
die tätigen Personen,

2.
die Arbeitsstunden,

3.
die Lohn- und Gehaltsummen;

der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst;

B.
jährlich

I.
bei höchstens 7.000 Unternehmen der Wasserversorgung, der Abwasser- und Abfallentsorgung und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe

1.
die Investitionen,

2.
den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern,

3.
die tätigen Personen für die Betriebe der Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen;

der Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für die Betriebe erfasst;

II.
bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen

1.
für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile

a)
die tätigen Personen,

b)
die Arbeitsstunden,

c)
die Lohn- und Gehaltsummen,

d)
den Umsatz,

e)
die selbst erstellten Anlagen,

f)
die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,

g)
den Materialverbrauch und Wareneinsatz,

h)
die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres;

2.
für die Unternehmen

a)
den Material- und Wareneingang,

b)
die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,

c)
die Umsatzsteuer,

d)
die Subventionen,

e)
die Abgabe von Wasser,

f)
den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;

3.
für die fachlichen Unternehmensteile

a)
die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnisse und Dienstleistungen,

b)
die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze G. v. 22. Februar 2021 BGBl. I S. 266 m.W.v. 1. Januar 2022

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4. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 7 Zusätzliche Erhebungsmerkmale, Hilfsmerkmale, Unternehmens- und Betriebsbegriff


§ 7 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Bei den Erhebungen werden zusätzlich erfasst:

1.
bei Betrieben und Unternehmen die wirtschaftliche Tätigkeit,

2.
bei Betrieben die Art des Betriebs,

3.
bei Unternehmen die Rechtsform,

4.
bei fachlichen Unternehmensteilen nach den §§ 6 und 6a die wirtschaftliche Tätigkeit.

(2) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1.
Name und Anschrift des Unternehmens und des Betriebs,

2.
Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

3.
Geschäftsjahr,

4.
bei den Erhebungen nach den §§ 6 und 6a zusätzlich

a)
bei Zugehörigkeit zu einer Organschaft Name und Anschrift des Organträgers,

b)
bei gemeinsamer Betriebsführung Name und Anschrift der Einheit, mit der ein Betrieb gemeinsam geführt wird,

c)
bei Betriebsführung durch eine andere Einheit Name und Anschrift dieser Einheit.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
ein Unternehmen die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt; folgende statistische Einheiten sind bei Erhebungen nach den §§ 6 und 6a Unternehmen gleichzustellen:

a)
Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe),

b)
kommunale Körperschaften,

c)
Zweckverbände sowie

d)
andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit;

2.
ein Betrieb ein an einem Standort gelegenes Unternehmen oder ein Teil eines Unternehmens, wenn an diesem Ort oder von diesem Ort aus Wirtschaftstätigkeiten ausgeübt werden, für die in der Regel eine oder mehrere Personen im Auftrag desselben Unternehmens arbeiten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe G. v. 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2466 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 8 Verordnungsermächtigung


§ 8 hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Erhebung von Sachverhalten auszusetzen, sofern die Ergebnisse nicht mehr benötigt werden,

2.
zum Zwecke der Arbeitsersparnis die Berichtszeiträume zu verlängern.


Text in der Fassung des Artikels 271 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 9 Auskunftspflicht


§ 9 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin der in den §§ 2 bis 6a bezeichneten Betriebe und Unternehmen sowie der in § 7 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Einheiten. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 ist freiwillig.

(2) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.

(3) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 2 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.


Text in der Fassung des Artikels 9 Bürokratieentlastungsgesetz G. v. 28. Juli 2015 BGBl. I S. 1400 m.W.v. 1. Januar 2016

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§ 10 Übermittlungsregelung


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch sowie Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

(2) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein.


Text in der Fassung des Artikels 4 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz G. v. 17. März 2009 BGBl. I S. 550 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 11 Erhebung und Aufbereitung


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Angaben nach § 3 Buchstabe A Ziffer III, § 3 Buchstabe B, § 5 Ziffer II, § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. Die Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer III werden vom Statistischen Bundesamt aufbereitet.

(2) Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer I und § 6a Buchstabe B Ziffer I übermittelt das Statistische Bundesamt den statistischen Ämtern der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II. Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II übermitteln die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt Einzelangaben aus den Erhebungen nach § 6 Buchstabe B Ziffer I und § 6a Buchstabe B Ziffer I.

(3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die von ihnen erhobenen Einzelangaben für Sonderaufbereitungen des Bundes.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften G. v. 17. März 2008 BGBl. I S. 399 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 12 Übergangsregelung


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Erhebung nach § 2 Satz 2 Buchstabe B Ziffer II Nr. 1 bis 3 wird erstmals im Jahr 2008 für das Jahr 2007 durchgeführt.


Text in der Fassung des Artikels 10 Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft G. v. 22. August 2006 BGBl. I S. 1970 m.W.v. 1. Januar 2007

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§ 13 (Änderung von Rechtsvorschriften)




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§ 14 (Außerkraftsetzung bestehender Vorschriften)




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§§ 15 und 16 (weggefallen)


§§ 15 und 16 wird in 3 Vorschriften zitiert


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§ 17 (Inkrafttreten des Gesetzes, Übergangsregelung)






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