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Synopse aller Änderungen des ProdGewStatG am 01.01.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 durch Artikel 3 des StatRVereuAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ProdGewStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ProdGewStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
ProdGewStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Im Produzierenden Gewerbe, das den Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden, das Verarbeitende Gewerbe, die Energie- und Wasserversorgung und das Baugewerbe umfasst, werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

(Text neue Fassung)

Im Produzierenden Gewerbe, das Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe, Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen sowie Baugewerbe umfasst, werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

§ 2 Erhebungen bei Betrieben


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Erhebungen werden bei produzierenden Betrieben von höchstens 68.000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes und bei produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige - jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der Energie- und Wasserversorgung - durchgeführt. Die Erhebungen erfassen:



Die Erhebungen werden durchgeführt bei den produzierenden Betrieben von höchstens 68.000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie bei den produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen. Die Erhebungen erfassen:

A. bei Betrieben mit 50 und mehr tätigen Personen

I. monatlich

1. die tätigen Personen,

2. die Arbeitsstunden,

3. die Lohn- und Gehaltssummen,

4. den Umsatz,

5. den Auftragseingang,

6. die gesamte Produktion,

7. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten,

die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4 und 5 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst;

II. jährlich

die Investitionen;

B. bei Betrieben, die nicht nach Buchstabe A erfasst werden,

I. vierteljährlich

1. die gesamte Produktion,

2. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten;

II. jährlich

1. die tätigen Personen,

2. die Lohn- und Gehaltssummen,

3. den Umsatz,

4. die Investitionen.



§ 4 Erhebungen bei Betrieben


Die Erhebungen erfassen

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A. bei den Baubetrieben von höchstens 20.000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe -



A. bei den Baubetrieben von höchstens 20.000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -

I. monatlich

1. die tätigen Personen,

2. die Arbeitsstunden,

3. die Lohn- und Gehaltssummen,

4. den Umsatz,

5. den Auftragseingang;

II. vierteljährlich

1. den Auftragsbestand,

2. (aufgehoben)

III. jährlich

den Umsatz für das vorhergehende Jahr;

vorherige Änderung nächste Änderung

B. bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe - jährlich



B. bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger - jährlich

I. für einen Berichtsmonat

1. die tätigen Personen,

2. die Arbeitsstunden,

3. die Lohn- und Gehaltssummen,

4. den Umsatz;

II. für das vorhergehende Jahr

den Umsatz;

vorherige Änderung nächste Änderung

C. bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen



C. bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und bei Bauträgern

I. bei höchstens 9.000 Betrieben

1. vierteljährlich

a) die tätigen Personen,

b) die Arbeitsstunden,

c) die Lohn- und Gehaltssummen,

d) den Umsatz;

2. jährlich

für das vorhergehende Jahr den Umsatz;

II. bei höchstens 18.000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden, jährlich

1. für ein Berichtsvierteljahr

a) die tätigen Personen,

b) die Arbeitsstunden,

c) die Lohn- und Gehaltssummen,

d) den Umsatz;

2. für das vorhergehende Jahr

den Umsatz.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 6 Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen




§ 6 Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Energieversorgung


Die Erhebungen erfassen

A. monatlich

vorherige Änderung nächste Änderung

bei den Betrieben der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung von höchstens 1.300 Unternehmen dieses Bereichs sowie bei den Betrieben der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung der Unternehmen der anderen Bereiche



bei den Betrieben der Energieversorgung von höchstens 1.100 Unternehmen der Energieversorgung und den Betrieben der Energieversorgung aller anderen Unternehmen

1. die tätigen Personen,

2. die Arbeitsstunden,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Lohn- und Gehaltssummen;



3. die Lohn- und Gehaltsummen;

der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst;

B. jährlich

vorherige Änderung nächste Änderung

I. bei den Unternehmen der Elektrizitäts-, Gas- und Fernwärmeversorgung sowie bei höchstens 3.000 Unternehmen der Wasserversorgung

für
die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile

1.
die tätigen Personen, jeweils auch nach Geschlecht,

2.
die Arbeitsstunden,

3.
die Lohn- und Gehaltssummen,

4.
den Umsatz,

5.
die Investitionen,

6.
die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,

7.
die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,

8. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern,

9. die Abgabe von Wasser,

10. den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;

II. bei höchstens 1.400 der nach Ziffer I erfassten Unternehmen

1.
für die Unternehmen

a) den Material- und Wareneingang,

b)
die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht bereits in Ziffer I Nr. 3 und 6 genannt,

c)
die Umsatzsteuer,

d)
die Subventionen;

2.
für die fachlichen Unternehmensteile

a) den Materialverbrauch und den Wareneinsatz,

b)
die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Dienstleistungen,

c)
die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile;

III. bei den Betrieben mit Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, sofern deren Unternehmen nicht nach Ziffer I erfasst werden, für diese fachlichen Betriebsteile die Investitionen;

IV.
bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unternehmen, die Erd- oder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdölgasleitungen erstellen oder betreiben, die Investitionen.



I. bei höchstens 3.000 Unternehmen der Energieversorgung für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe

1. die Investitionen,

2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;

der Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für die Betriebe erfasst;

II.
bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen

1. für
die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile

a)
die tätigen Personen,

b)
die Arbeitsstunden,

c)
die Lohn- und Gehaltsummen,

d)
den Umsatz,

e)
die selbst erstellten Anlagen,

f)
die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,

g) den Materialverbrauch und Wareneinsatz,

h)
die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres;

2.
für die Unternehmen

a) die tätigen Personen nach Geschlecht,

b)
den Material- und Wareneingang,

c)
die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,

d)
die Umsatzsteuer,

e)
die Subventionen,

f) die Abgabe von Wasser,

g) den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;

3.
für die fachlichen Unternehmensteile

a) die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnisse und Dienstleistungen,

b)
die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile;

III. bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unternehmen, die Erd- oder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdölgasleitungen erstellen oder betreiben, die Investitionen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 6a (neu)




§ 6a Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Wasserversorgung, der Abwasser- und Abfallentsorgung und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen


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Die Erhebungen erfassen

A. monatlich

bei den Betrieben der Wasserversorgung von höchstens 500 Unternehmen der Wasserversorgung sowie den Betrieben der Wasserversorgung aller anderen Unternehmen

1. die tätigen Personen,

2. die Arbeitsstunden,

3. die Lohn- und Gehaltsummen;

der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst;

B. jährlich

I. bei höchstens 7.000 Unternehmen der Wasserversorgung, der Abwasser- und Abfallentsorgung und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe

1. die Investitionen,

2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern,

3. die tätigen Personen für die Betriebe der Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen;

der Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für die Betriebe erfasst;

II. bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen

1. für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile

a) die tätigen Personen,

b) die Arbeitsstunden,

c) die Lohn- und Gehaltsummen,

d) den Umsatz,

e) die selbst erstellten Anlagen,

f) die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,

g) den Materialverbrauch und Wareneinsatz,

h) die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres;

2. für die Unternehmen

a) die tätigen Personen, jeweils auch nach Geschlecht,

b) den Material- und Wareneingang,

c) die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,

d) die Umsatzsteuer,

e) die Subventionen,

f) die Abgabe von Wasser,

g) den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;

3. für die fachlichen Unternehmensteile

a) die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnisse und Dienstleistungen,

b) die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile.

§ 7 Zusätzliche Erhebungsmerkmale, Hilfsmerkmale, Unternehmens- und Betriebsbegriff


(1) Bei den Erhebungen werden zusätzlich erfasst:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. bei Betrieben und Unternehmen

a)
die wirtschaftliche Tätigkeit,

b) der Eintrag in die Handwerksrolle;

2. bei Betrieben zusätzlich die Art des Betriebs;

3. bei Unternehmen zusätzlich

a)
die Rechtsform,

b)
bei den Erhebungen nach § 6 die Eigenschaft als öffentliches Unternehmen.



1. bei Betrieben und Unternehmen die wirtschaftliche Tätigkeit,

2. bei Betrieben die Art des Betriebs,

3. bei Unternehmen die Rechtsform,

4.
bei fachlichen Unternehmensteilen nach den §§ 6 und 6a die wirtschaftliche Tätigkeit.

(2) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1. Name und Anschrift des Unternehmens und des Betriebs,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Name und Telekommunikationsanschlussnummern der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,



2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

3. Geschäftsjahr,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. bei den Erhebungen nach § 6 zusätzlich



4. bei den Erhebungen nach den §§ 6 und 6a zusätzlich

a) bei Zugehörigkeit zu einer Organschaft Name und Anschrift des Organträgers,

b) bei gemeinsamer Betriebsführung Name und Anschrift der Einheit, mit der ein Betrieb gemeinsam geführt wird,

c) bei Betriebsführung durch eine andere Einheit Name und Anschrift dieser Einheit.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. ein Unternehmen die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt;

2. ein Betrieb ein an einem Standort gelegenes Unternehmen oder ein Teil eines Unternehmens, wenn an diesem Ort oder von diesem Ort aus Wirtschaftstätigkeiten ausgeübt werden, für die in der Regel eine oder mehrere Personen im Auftrag desselben Unternehmens arbeiten.



§ 9 Auskunftspflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin der in den §§ 2 bis 6 bezeichneten Betriebe und Unternehmen sowie der in § 7 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Einheiten. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 ist freiwillig.



(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin der in den §§ 2 bis 6a bezeichneten Betriebe und Unternehmen sowie der in § 7 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Einheiten. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 ist freiwillig.

(2) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat.



§ 11 Erhebung und Aufbereitung


vorherige Änderung

(1) Die Angaben zu § 3 Buchstabe A Ziffer III und Buchstabe B sowie zu § 5 Ziffer II werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. Die Angaben zu § 6 Buchstabe B werden vom Statistischen Bundesamt aufbereitet.

(2) Die statistischen Landesämter stellen dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen Einzelangaben für Sonderaufbereitungen des Bundes auf Anforderung zur Verfügung.



(1) Die Angaben nach § 3 Buchstabe A Ziffer III, § 3 Buchstabe B, § 5 Ziffer II, § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. Die Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer III werden vom Statistischen Bundesamt aufbereitet.

(2) Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer I und § 6a Buchstabe B Ziffer I übermittelt das Statistische Bundesamt den statistischen Ämtern der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II. Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II übermitteln die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt Einzelangaben aus den Erhebungen nach § 6 Buchstabe B Ziffer I und § 6a Buchstabe B Ziffer I.

(3)
Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die von ihnen erhobenen Einzelangaben für Sonderaufbereitungen des Bundes.