Synopse aller Änderungen des ProdGewStatG am 01.01.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2014 durch Artikel 1 des ProdGewStatGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ProdGewStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ProdGewStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
ProdGewStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2466
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Erhebungen bei Betrieben


Die Erhebungen werden durchgeführt bei den produzierenden Betrieben von höchstens 68.000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie bei den produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen. Die Erhebungen erfassen:

A. bei Betrieben mit 50 und mehr tätigen Personen

I. monatlich

1. die tätigen Personen,

2. die Arbeitsstunden,

3. die Lohn- und Gehaltssummen,

4. den Umsatz,

5. den Auftragseingang,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

6. die gesamte Produktion,

7.
die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten,

die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4 und 5 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst;

(Text neue Fassung)

6. den Auftragsbestand,

7.
die gesamte Produktion,

8.
die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten,

die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4, 5 und 6 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst;

II. jährlich

die Investitionen;

B. bei Betrieben, die nicht nach Buchstabe A erfasst werden,

I. vierteljährlich

1. die gesamte Produktion,

2. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten;

II. jährlich

1. die tätigen Personen,

2. die Lohn- und Gehaltssummen,

3. den Umsatz,

4. die Investitionen.



(heute geltende Fassung) 

§ 7 Zusätzliche Erhebungsmerkmale, Hilfsmerkmale, Unternehmens- und Betriebsbegriff


(1) Bei den Erhebungen werden zusätzlich erfasst:

1. bei Betrieben und Unternehmen die wirtschaftliche Tätigkeit,

2. bei Betrieben die Art des Betriebs,

3. bei Unternehmen die Rechtsform,

4. bei fachlichen Unternehmensteilen nach den §§ 6 und 6a die wirtschaftliche Tätigkeit.

(2) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1. Name und Anschrift des Unternehmens und des Betriebs,

2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

3. Geschäftsjahr,

4. bei den Erhebungen nach den §§ 6 und 6a zusätzlich

a) bei Zugehörigkeit zu einer Organschaft Name und Anschrift des Organträgers,

b) bei gemeinsamer Betriebsführung Name und Anschrift der Einheit, mit der ein Betrieb gemeinsam geführt wird,

c) bei Betriebsführung durch eine andere Einheit Name und Anschrift dieser Einheit.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist

vorherige Änderung

1. ein Unternehmen die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt;



1. ein Unternehmen die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt; folgende statistische Einheiten sind bei Erhebungen nach den §§ 6 und 6a Unternehmen gleichzustellen:

a) Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe),

b) kommunale Körperschaften,

c) Zweckverbände sowie

d) andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit;


2. ein Betrieb ein an einem Standort gelegenes Unternehmen oder ein Teil eines Unternehmens, wenn an diesem Ort oder von diesem Ort aus Wirtschaftstätigkeiten ausgeübt werden, für die in der Regel eine oder mehrere Personen im Auftrag desselben Unternehmens arbeiten.






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