- I.
-
Nach § 17 Abs. 5 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV) wird dem Bundesamt für Finanzen die Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten der aktiven Beschäftigten des Bundesfinanzhofs sowie das Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen nach §
87a des
Bundesbeamtengesetzes übertragen.
- II.
-
Nach §
126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit §
172 des
Bundesbeamtengesetzes und mit §
46 des
Deutschen Richtergesetzes wird dem Bundesamt für Finanzen die Befugnis übertragen, über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt in Beihilfeangelegenheiten zu entscheiden, soweit es zum Erlass des Verwaltungsakts zuständig war.
- III.
-
Nach §
174 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit §
46 des
Deutschen Richtergesetzes wird dem Bundesamt für Finanzen die Vertretung des Bundesministeriums der Justiz in Verwaltungsstreitverfahren übertragen, soweit das Bundesamt für Finanzen nach dieser Anordnung zur Entscheidung über den Widerspruch befugt war.
- IV.
-
Diese Anordnung wird vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. März 2004 wirksam. Sie ist nicht anzuwenden auf vor dem 1. März 2004 erhobene Widersprüche oder Klagen.