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§ 9b - Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)
Artikel 2 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2970; zuletzt geändert durch Artikel 16 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-4 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
19 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 141 Vorschriften zitiert
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-4 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
19 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 141 Vorschriften zitiert
§ 9b Vertrauensleute
(1) 1Für den Einsatz von Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensleute), ist § 9a entsprechend anzuwenden. 2Die Bundesregierung trägt dem Parlamentarischen Kontrollgremium mindestens einmal im Jahr einen Lagebericht zum Einsatz von Vertrauensleuten vor.
(2) 1Über die Verpflichtung von Vertrauensleuten entscheidet der Behördenleiter oder sein Vertreter. 2Als Vertrauensleute dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die
- 1.
- nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,
- 2.
- von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden,
- 3.
- an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,
- 4.
- Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind oder
- 5.
- im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes G. v. 17. November 2015 BGBl. I S. 1938 m.W.v. 21. November 2015
Frühere Fassungen von § 9b BVerfSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 21.11.2015 | Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes vom 17.11.2015 BGBl. I S. 1938 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9b BVerfSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9b BVerfSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BVerfSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
BND-Gesetz (BNDG)
Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 19 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 5 BNDG Besondere Formen der Datenerhebung (vom 31.12.2016)
... dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die §§ 9, 9a und 9b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind entsprechend ...
MAD-Gesetz (MADG)
Artikel 3 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2977; zuletzt geändert durch Artikel 18 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 5 MADG Besondere Formen der Datenerhebung (vom 21.11.2015)
... 2 Abs. 2, erforderlich ist; § 9 Abs. 2 bis 4, § 9a Absatz 2 und 3 und § 9b des Bundesverfassungsschutzgesetzes finden entsprechende ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
Artikel 1 BVerSchZusG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... „das" ersetzt. 5. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a und 9b eingefügt: „§ 9a Verdeckte Mitarbeiter (1) Das Bundesamt ... gelten auch in Fällen der Landesbehörden für Verfassungsschutz. § 9b Vertrauensleute (1) Für den Einsatz von Privatpersonen, deren ...
Artikel 3 BVerSchZusG Änderung des BND-Gesetzes
... 1. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 9, 9a und 9b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden." 2. § 5 ...
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