§ 24 - Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)

Artikel 2 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2970; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-4 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 24 Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlung


§ 24 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

1Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 nicht übermitteln. 2Es darf die personenbezogenen Daten nur übermitteln, wenn eine Weiterverarbeitung für die Vorbereitung oder Durchführung belastender Maßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für die betroffene Person ausgeschlossen ist, bei einer Übermittlung nach § 22a Satz 1 Nummer 3 beschränkt auf dessen Buchstaben e bis g. 3Im Übrigen darf es personenbezogene Daten nur übermitteln in Bezug auf eine minderjährige Person, die

1.
mindestens 14 Jahre alt ist,

a)
zur Abwehr einer Gefahr nach § 19 Absatz 1 Satz 1,

b)
zum administrativen Rechtsgüterschutz nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 8 oder

c)
zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 21,

2.
noch nicht 14 Jahre alt ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von der minderjährigen Person eine Gefahr ausgeht für

a)
Leib oder Leben einer Person oder

b)
Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 413 m.W.v. 30. Dezember 2023

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Frühere Fassungen von § 24 BVerfSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2023Artikel 1 Gesetz zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
aktuell vorher 05.08.2009Artikel 1a Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2499
aktuellvor 05.08.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 24 BVerfSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BVerfSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVerfSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25a BVerfSchG Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen (vom 30.12.2023)
... 16 Jahre alt ist, darf das Bundesamt für Verfassungsschutz nur unter den Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a und c übermitteln, zur Strafverfolgung jedoch nur bei dringendem Tatverdacht. ... angrenzt oder Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages ist, ist § 24 entsprechend anzuwenden. (6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf ...
§ 25d BVerfSchG Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen (vom 30.12.2023)
... wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den §§ 19 bis ...
 
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Zitat in folgenden Normen

MAD-Gesetz (MADG)
Artikel 3 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2977; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
§ 12 MADG Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen (vom 30.12.2023)
... die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz finden die §§ 23 bis 25, 25c und 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechende ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2499
Artikel 1a 1. G10uaÄndG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... die Angabe „§ 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes" ersetzt. 4. § 24 wird wie folgt geändert: a) In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe ... ersetzt. 4. § 24 wird wie folgt geändert: a) In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 11" die Wörter „Abs. 1 Satz ... 11" die Wörter „Abs. 1 Satz 1" eingefügt. b) § 24 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Informationen einschließlich ...

Gesetz zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
Artikel 1 NDRefG I Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... über ihre Handlungen und deren Anlass zu unterrichten." 4. Die §§ 23 bis 25 werden durch die folgenden §§ 23 bis 25d ersetzt: „§ 23 ... 4. Die §§ 23 bis 25 werden durch die folgenden §§ 23 bis 25d ersetzt: „§ 23 Übermittlungsverbot (1) ... mindestens einmal im Jahr über die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4. § 24 Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlung Das Bundesamt für ... 16 Jahre alt ist, darf das Bundesamt für Verfassungsschutz nur unter den Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a und c übermitteln, zur Strafverfolgung jedoch nur bei dringendem Tatverdacht. Personenbezogene ... angrenzt oder Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages ist, ist § 24 entsprechend anzuwenden. (6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf ... wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den §§ 19 bis 25c." 5. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:  ...


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